Schulungsanspruch für Mitglieder des Wahlvorstands
Als Wahlvorstand haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf Schulung und Freistellung zur Fortbildung. Geregelt sind die Ansprüche auf Schulung und Fortbildungsfreistellung in § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG. Die rechtiche Beurteilung erfolgt nach den gleichen rechtlichen Grundsätzen wie bei Mitgleidern des Betriebsrats.
Pflichten des Wahlvorstandes
Durch die Übernahme des Amtes haben die Mitglieder des Wahlvorstandes neben der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben weitere, nicht unerhebliche, Amtspflichten übernommen. Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll auszuführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse für die Durchführung der Betriebsratswahl notwendig. Verantwortliche Arbeit im Wahlvorstand ist nur dann möglich, wenn jedes Mitglied über das erforderliche Mindestwissen für die Erfüllung seiner Aufgaben verfügt; diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79).
Gesetzliche Grundlage: § 37 Abs. 6 BetrVG
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sieht in § 37 Abs. 6 i. V. m. § 37 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 einen Anspruch auf den Besuch erforderlicher Schulungen für Wahlvorstände vor. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber die Pflicht, Wahlvorstände für die Teilnahme an derartigen Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen anfallenden Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten) freizustellen.
Zusatz: In unseren Wahlseminaren werden Kenntnisse vermittelt, die gem. § 37 Abs. 6 BetrVG in Verbindung mit § 20 Abs. 3 BetrVG für alle Betriebsratsmitglieder erforderlich sind, die an der Vorbereitung und Durchführung der BR-Wahl beteiligt sind. Das trifft auch auf Wahlvorstände zu, die gar keine Mitglieder im Betriebsrat sind, sondern nur Ihre Kenntnisse für den Wahlvorstand erneuern wollen.
Wann ist eine Schulung i. S. v. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich?
Die Frage nach der Erforderlichkeit ist einfach zu beantworten: Ein Seminar ist generell dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anstehen und seine Mitglieder nicht oder nicht ausreichend über die für die sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Beurteilungsspielraum
Bei der Prüfung, ob die Teilnahme an einer Schulung erforderlich ist, steht dem Wahlvorstand ein eigener Beurteilungsspielraum zu, der sich sowohl auf den Seminarinhalt, als auch auf die Dauer der Schulung und die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder bezieht. Es genügt, wenn vom Standpunkt eines vernünftigen Dritten aus gesehen, die Schulung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Wahlvorstand für erforderlich angesehen werden durfte.
Betriebliche Notwendigkeit
Bei der Festlegung der zeitlichen Lage eines Schulungsbesuchs ist der Wahlvorstand gehalten, Rücksicht auf betriebliche Notwendigkeiten zu nehmen. Dringende betriebliche Notwendigkeiten sprechen beispielsweise gegen den Seminarbesuch eines Wahlvorstandsmitglieds, wenn hierdurch der reibungslose Betriebsablauf für den Seminarzeitraum nicht gewährleistet ist, wo die Vertretung nicht sichergestellt oder eine Saisonspitze zu erwarten ist. Damit der Arbeitgeber die notwendigen Vorkehrungen treffen kann, um den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zu organisieren, hat der Wahlvorstand die geplanten Seminarbesuche mindestens zwei bis drei Wochen vor Seminarbeginn mitzuteilen; besser jedoch sogar 6-8 Wochen vorher.
Hilfe bei Ablehnung durch den Arbeitgeber…
„Wenn Sie Probleme bei der Durchsetzung Ihres Seminarbesuchs haben sollten, helfen wir Ihnen gerne weiter! die Einwände Ihres Arbeitgebers mit entsprechenden Reaktionsmöglichkeiten ihrerseits. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, berät Sie unser Expertenteam von vier Juristen kostenlos und umfassend bei allen rechtlichen Fragen rund um Ihren Schulungsanspruch.
Zögern Sie nicht, rufen Sie uns einfach an unter der kostenlosen Rufnummer:
„0234 68 757 360.“