Alles wichtige zur BR-Wahl im Überblick

Betriebsratswahlen 2022

Dinge, die jetzt aktuell wichtig werden.

Noch etwas mehr als einen Monat, dann starten die Betriebsratswahlen! Wer noch nicht mit den Vorbereitungen begonnen hat, für den wird es nun höchste Zeit. Eine Übersicht, was jetzt für Euch zu beachten ist.

1. Eine Sitzung per Video- oder Telefonkonferenz abhalten.

Mit Inkrafttreten der neuen Wahlordnung kann ab sofort auch der Wahlvorstand seine Sitzung per Video-oder Telefonkonferenz abhalten. Allerdings dürfen nur die nicht-öffentlichen Wahlvorstandsitzungen per Videokonferenz stattfinden. Es gibt einige Ausnahmen, die zu beachten sind, damit die Wahl zu diesem Zeitpunkt nicht ungültig wird. Neu ist auch die Form der hybriden Sitzung. Bei dieser Sitzungsform können einzelne Mitglieder des Wahlvorstands per Videosoftware oder per Telefon zugeschaltet werden und so an dem Treffen teilnehmen. Bei diesen hybriden Sitzungen gilt immer auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich. Der Arbeitgeber darf folglich niemanden aus Kostengründen zwingen, sich per Video dazu zu schalten. Die Durchführung einer Sitzung per Telefon- oder Videokonferenz liegt im Ermessen des Wahlvorstands. Der Vorstand muss lediglich einen formellen Beschluss fassen.

Prinzipiell geht die Wahlordnung jedoch davon aus, dass die Präsenzsitzungen die Regel bleiben sollen. In einigen Bereichen mit besonders schwierigen oder heiklen Themen ist das digitale Format ausdrücklich ausgeschlossen(sog. Negativliste).

Wahlvorstandsitzungen müssen geheim bleiben. Das Aufzeichnen der Sitzung ist nicht zulässig. Technische Maßnahmen (Verschlüsselung) und die Umsetzung in einem nicht-öffentlichen Raum sollen dies gewährleisten.

2. Die Teilnahmebestätigung

Jeder Teilnehmer der digitalen Sitzung muss seine Präsenz per Mail oder anderweitig bestätigen. Hierauf hat der Vorsitzende zu achten, der die Teilnahmebestätigung an jedes Sitzungsprotokoll anhängt.

3. Eine Dokumentation gilt als Schutz!

Sorgfältiges Arbeiten ist extrem wichtig! Den Wahlvorstand trifft eine weitere besondere Pflicht. Alle Beschlüsse und Unterlagen sind als Wahlakten sorgfältig aufzubewahren und später dem gewählten Betriebsrat zu übergeben, gem. §19 WO. Sollte es später zu einer Anfechtung der Wahl kommen, können diese Unterlagen von entscheidender Bedeutung sein.

4. Die besondere Bedeutung der Wählerliste!

Die Wählerliste ist von enormer Bedeutung und für den Wahlvorstand gleich zu Beginn eine anstehende Aufgabe. Nur Beschäftigte, die in der Wählerliste stehen, können mit wählen und gewählt werden. Um ein Anfechten der Wahl auszuschließen muss sie fehlerfrei sein. Die neue Wahlordnung erlaubt nun das Korrigieren der Wählerliste bis zum Schluss. Eine Berichtigung der Wählerliste ist bis zum Abschluss der Wahl, d. h. bis zum Abschluss der Stimmabgabe möglich. Werden Fehler erst am eigentlichen Tag der Stimmabgabe festgestellt, dann können Sie noch berichtigt werden, § 4 Abs. 3 S.2 WO. Dies galt vor der Reform der Wahlordnung als Anfechtungsgrund.

Eine weitere wichtige Änderung für die Wählerliste hat bereits das Betriebsrätemodernisierungsgesetz eingeführt. Danach können Beschäftigte die Wahl wegen Unrichtigkeit der Wählerliste nur anfechten, wenn sie zuvor Einspruch eingelegt hatten, neuer § 19 Abs. 3 BetrVG.

Der Wahlvorstand muss die Wählerliste getrennt nach Geschlechtern (männlich, weiblich, divers) erstellen. Die Liste enthält Vorname, Nachname und Geburtsdatum, für eine mögliche Briefwahl auch die private Adresse der Beschäftigten. Die erforderlichen Unterlagen und Personaldaten erhält der Wahlvorstand von der Personalabteilung oder vom Arbeitgeber direkt. Datenschutzrichtlinien stehen dem nicht entgegen, denn der Wahlvorstand benötigte Informationen zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben.

5. Der Einspruch als Korrekturmöglichkeit.

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist eine Regelung in das Betriebsverfassungsgesetz neu hinzugekommen, die besagt, dass neuerdings eine Anfechtung wegen falscher oder unrichtiger Wählerliste nur noch möglich ist, wenn vorher Einspruch beim Wahlvorstand eingelegt wurde. Damit sollen die häufig langwierigen gerichtlichen Anfechtungsverfahren minimiert werden. Einsprüche gegen die Wählerliste müssen sich auf die inhaltliche Richtigkeit beziehen. Die Art und Weise der Bekanntmachung sowie Schreibfehler sind nicht Gegenstand eines Einspruchs.

Was könnte zum Einspruch führen?

Beschäftigte sind nicht aufgeführt die wahlberechtigt sind

Beschäftigte sind aufgeführt die nicht wahlberechtigt sind

Bei den unter 18 Jahre alten Wahlberechtigten der Hinweis fehlt, dass sie nur aktiv wahlberechtigt sind

Im Wählerverzeichnis nicht das Geschlecht des jeweiligen Wählers aufgeführt ist

anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie selbst betroffen sind oder nicht. Die Fehler müssen klar benannt werden und sind schriftlich oder per E-Mail an den Wahlvorstand zu übermitteln. Dieser entscheidet über den Einspruch. Nach jeder Korrektur muss die Wählerliste erneuert werden. Bei einer Änderung der Wählerliste, muss der Wahlvorstand an die Beschlussfassung denken. Ein Beschluss ist auch bei simplen Rechtschreibfehlern in der Wählerliste unerlässlich. Einsprüche müssen innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens eingelegt werden.

6. Festlegung der Betriebsratsgröße

Der Wahlvorstand muss die genaue Betriebsratsgröße und das Minderheitengeschlecht ermitteln. Dies geschieht zeitlich vor Erlass des Wahlausschreibens. Die Betriebsratsgröße zu bestimmen ist recht einfach, die Bestimmungen des Minderheitengeschlechts eher weniger.

Bei der Berechnung der genauen Quote stehen wir Euch gern zur Seite.

7. Welches Wahlverfahren? Wann gilt das vereinfachte Wahlverfahren?

Da das normale Wahlverfahren kompliziert ist, gibt es für kleinere Betriebe das vereinfachte Wahlverfahren (§14a BetrVG). Es beinhaltet kürzere Fristen und nur einzelne Personen treten gegeneinander an. Diejenigen mit den meisten Stimmen werden in den Betriebsrat gewählt (Mehrheitswahl). Wann welches Verfahren möglich ist, bestimmt sich nach der Größe eines Betriebes.

Bis 100 Beschäftigte:

Das sogenannte vereinfachte Wahlverfahren wird für Betriebe mit 5-100 wahlberechtigten Beschäftigten zwingend verpflichtend (§14a Abs. 1 BetrVG). Der Wahlvorstand hat keine Alternative im Wahlverfahren.

Ab 101 bis 200 Beschäftigte:

Bei Betrieben, die zwischen 101 und 200 wahlberechtigte Beschäftigte haben, kann der Wahlvorstand wählen zwischen dem vereinfachten und dem normalen Verfahren. Dies gilt seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes, Juni 2021, gem. §14a Abs.5 BetrVG.

Das vereinfachte Wahlverfahren kann für Betriebe dieser Größe zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden. Die kurzen Fristen des vereinfachten Wahlverfahrens, in der Regel könnte es in zwei Wochen durchgeführt werden, könnten einen Beitrag zur Reduzierung der Behinderung von Betriebsratswahlen in kleineren Betrieben leisten, so die Gesetzesbegründung zu dieser Neuerung.

Ab 201 Beschäftigte:

Ab 201 Beschäftigte muss zwingend das normale Verfahren zur Anwendung kommen.

Wo liegt der Unterschied zwischen den beiden Wahlverfahren?

Das vereinfachte Wahlverfahren soll in kleineren Betrieben das komplizierte Wahlverfahren vereinfachen. Es gelten kürzere Fristen, in der Regel könnte es in zwei Wochen durchgeführt worden, während das normale Wahlverfahren ca. sechs Wochen dauert.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt im Wahlsystem. Im vereinfachten Wahlverfahren findet immer eine Personenwahl (Mehrheitswahl) statt. Hier werden die Stimmen direkt für einzelne Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber abgegeben.

Das normale Wahlverfahren wird als Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt. Dabei stimmen die Wähler nicht für Wahlkandidaten, sondern für eine Vorschlagsliste. Der Wähler hat nur eine Stimme und gibt diese, einer Liste. Gibt es allerdings nur eine Vorschlagsliste und stehen damit nur die auf dieser Liste stehenden Personen zur Wahl, kommt es auch beim normalen Wahlverfahren zur Personenwahl (Mehrheitswahl). Hier hat der Wähler so viele Stimmen wie Mitglieder in den Betriebsrat zu wählen sind.

In welchem Wahlverfahren ist zu wählen?
201 und mehr Arbeitnehmer Normales Wahlverfahren
101 bis 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer Wahlmöglichkeit Normales Wahlverfahren
Vereinfachtes Wahlverfahren
5 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer Vereinfachtes Wahlverfahren
Was ist beim vereinfachten Wahlverfahren zu beachten?

Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet beim vereinfachten Wahlverfahren zwischen dem zweistufigen und dem einstufigen Verfahren.

Das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren

Das zweistufige Verfahren kommt in Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern zur Anwendung,

  • in denen ein Wahlvorstand durch den Gesamtbetriebsrat, den Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht nicht bestellt worden ist und
  • der Wahlvorstand deshalb auf einer Wahlversammlung gewählt werden muss

Das vereinfachte einstufige Wahlverfahren

Das einstufige Verfahren kommt in Betrieben mit 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern zur Anwendung, in denen ein Wahlvorstand auf Grund seiner Bestellung (durch den Betriebsrat, den Gesamtbetriebsrat, den Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht) bereits vorhanden ist.

Daraus folgt: Wird in Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart, kommt nur das vereinfachte einstufige Wahlverfahren in Frage. Die Vereinbarung muss zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand erfolgen, es existiert also bereits ein Wahlvorstand.

Übersicht zum Ablauf und den Fristen der Betriebsratswahl im normalen Wahlverfahren
Vor der Wahl 1. Spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats ist ein Wahlvorstand einzusetzen.
2. Der Wahlvorstand hat eine Liste der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern, aufzustellen. Er hat festzustellen, welches Geschlecht in der Minderheit ist und wie viele Betriebsratssitze dem Minderheitengeschlecht mindestens zustehen.
3. Spätestens 6 Wochen vor dem 1. Tag der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben zu erlassen. Damit ist die Wahl eingeleitet.
4. Nur innerhalb von 2 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens können Einsprüche gegen die Wählerliste eingelegt und Vorschlagslisten eingereicht werden. Die Vorschlagslisten muss der Wahlvorstand unverzüglich prüfen und Ungültigkeit oder Beanstandungen unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe dem Listenvertreter mitteilen.
5. Spätestens 1 Woche vor dem Wahltag hat die Bekanntgabe der gültigen Vorschlagslisten in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben zu erfolgen.
6. Über Einsprüche gegen die Wählerliste muss der Wahlvorstand unverzüglich entscheiden. Spätestens muss seine Entscheidung dem Arbeitnehmer, der Einspruch eingelegt hat, am Tage vor der Wahl schriftlich zugehen.
Wahltag    
Nach der Wahl 7. Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das vorläufige Wahlergebnis bekannt. Es ist eine Wahlniederschrift anzufertigen.
8. Der Wahlvorstand muss die gewählten Arbeitnehmer unverzüglich verständigen.
9. Der Wahlvorstand hat die Namen der gewählten Arbeitnehmer bekannt zu machen, sobald sie endgültig feststehen.
10. Vor Ablauf 1 Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand den neu gewählten Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Wahlunterlagen sind dem neuen Betriebsrat zu übergeben.
Übersicht zu Ablauf und Fristen der Betriebsratswahl im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren
Vor der Wahl Spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats ist ein Wahlvorstand einzusetzen.
Der Wahlvorstand hat eine Liste der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern, aufzustellen. Sofern der Betriebsrat aus mehr als einer Person besteht, hat er festzustellen, welches Geschlecht in der Minderheit ist und wie viele Betriebsratssitze dem Minderheitengeschlecht mindestens zustehen.
Unverzüglich nach Aufstellung der Wählerliste hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben zu erlassen. Damit ist die Wahl eingeleitet.
Nur innerhalb von 3 Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens können Einsprüche gegen die Wählerliste eingelegt werden.
Bis spätestens 1 Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats können Wahlvorschläge gemacht werden. Die Wahlvorschläge muss der Wahlvorstand unverzüglich prüfen und Ungültigkeit oder Beanstandungen der Wahlvorschläge unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe dem Listenvertreter mitteilen. Dies muss spätestens 1 Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats erledigt sein.
Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge hat die Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben zu erfolgen.
Über Einsprüche gegen die Wählerliste muss der Wahlvorstand unverzüglich entscheiden. Spätestens muss seine Entscheidung dem Arbeitnehmer, der den Einspruch eingelegt hat, am Tage vor der Wahl schriftlich zugehen.
Wahltag
Nach der Wahl Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das vorläufige Wahlergebnis bekannt. Es ist eine Wahlniederschrift anzufertigen.
Der Wahlvorstand muss die gewählten Arbeitnehmer unverzüglich verständigen.
Der Wahlvorstand hat die Namen der gewählten Arbeitnehmer bekannt zu machen, sobald sie endgültig feststehen.
Vor Ablauf 1 Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand den neu gewählten Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Wahlunterlagen sind dem neu gewählten Betriebsrat zu übergeben.
Übersicht zu Ablauf und Fristen der Betriebsratswahl im vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren
Vor der Wahl des Wahlvorstands 1. Mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft laden zur Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Die Einladung muss mindestens 7 Tage vor der Wahlversammlung erfolgen.
2. Wahlvorschläge können nur bis zum Schluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands gemacht werden. Vor der Wahlversammlung müssen sie schriftlich erfolgen, auf der Wahlversammlung können sie auch mündlich gemacht werden.
3. Die Einladenden informieren den Arbeitgeber über die Wahlversammlung und fordern ihn auf, die Unterlagen für den Wahlvorstand vorzubereiten und ihnen diese in einem versiegelten Umschlag auszuhändigen.
1. Wahlversammlung (Wahl des Wahlvorstands) 4. Die Einladenden führen die Wahl des Wahlvorstands durch und übergeben den versiegelten Umschlag.
5. Der Wahlvorstand hat auf der Versammlung eine Liste der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern, aufzustellen. Er hat festzustellen, welches Geschlecht in der Minderheit ist und wie viele Betriebsratssitze dem Minderheitengeschlecht mindestens zustehen.
6. Anschließend erlässt der Wahlvorstand auf der Wahlversammlung das Wahlausschreiben und macht es nach der Wahlversammlung im Betrieb bekannt.
7. Nur innerhalb von 3 Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens können Einsprüche gegen die Wählerliste eingelegt werden
8. Auf der Wahlversammlung hat der Wahlvorstand die Wahlvorschläge zu prüfen. Mängel der Wahlvorschläge können nur auf der Wahlversammlung beseitigt werden.
9. Unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung macht der Wahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge im Betrieb bekannt.
Zwischen erster und zweiter Wahlversammlung 10. Der Wahlvorstand hat über die Berechtigung von Einsprüchen gegen die Wählerliste zu entscheiden. Seine Entscheidung muss der Arbeitnehmerin/dem Arbeitgeber, der/die den Einspruch eingelegt hat, spätestens am Tage vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats zugehen.
2. Wahlversammlung (Wahl des Betriebsrats) 11. Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das vorläufige Wahlergebnis bekannt. Es ist eine Niederschrift anzufertigen.
Nach der Wahl
12. Der Wahlvorstand muss die gewählten Arbeitnehmer unverzüglich verständigen.
13. Der Wahlvorstand hat die Namen der gewählten Arbeitnehmer bekannt zu machen, sobald sie endgültig feststehen.
14. Vor Ablauf 1 Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand den neu gewählten Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Wahlunterlagen sind dem neu gewählten Betriebsrat zu übergeben.

8. Startschuss zur Wahl: Das Wahlausschreiben

Die Erneuerung der Wahlordnung hat vieles verändert. Um eine Anfechtung der Wahl zu verhindern, hat der Wahlvorstand neue Hinweispflichten zu beachten. Das Wahlausschreiben muss spätestens sechs Wochen vor dem eigentlichen Wahltag erlassen werden. Die Form ist per Aushang oder digital vorzunehmen. Die veröffentlichen rein digital ist nur zulässig, wenn gesichert ist, dass alle Beschäftigten auch digital zugreifen können.

Was muss in ein Wahlausschreiben hinein?

Der Mindestinhalt eines Wahlausschreibens ist gesetzlich in § 3 Wahlordnung (WO) festgelegt. Es muss alle Angaben umfassen, die für die Wahl von Bedeutung sind.

Folgende Angaben dürfen im Wahlausschreiben nicht fehlen:

  • Datum, an dem das Wahlausschreiben erlassen wird
  • Orte, an denen die Wählerliste und die Wahlordnung einsehbar sind (Aushang). Sollten diese in elektronischer Form bekannt gemacht werden, muss im Wahlausschreiben ein Hinweis kommen, wo und wie die Beschäftigten digital Kenntnis nehmen können
  • ein Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen oder gewählt werden können, die in der Wählerliste eingetragen sind
  • Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und die Verteilung der Sitze auf die Geschlechter (§ 15 Abs. 2 WO)
  • Hinweis, wo, wie und bis wann Kandidatenvorschläge eingereicht werden können.
  • Bei mehr als 5 Betriebsratsmitgliedern: Hinweis auf die 2-Wochenfrist zur Einreichung der Kandidaten. NEU: Für die Fristberechnung ab Erlass des Wahlausschreibens ist der letzte Tag mit Uhrzeit anzugeben (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 WO).
  • Hinweis, dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4 WO) nur innerhalb einer bestimmten Frist – nämlich vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens – und in schriftlicher Form beim Wahlvorstand eingelegt werden können. NEU: Fristenende muss nun mit Tag und genauer Uhrzeit angegeben werden.
  • Zahl der Stützunterschriften für Wahlvorschläge
  • ein Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 BetrVG)
  • NEU zur Anfechtung:  Das Wahlausschreiben muss einen Hinweis darauf enthalten, dass die Anfechtung wegen falscher Wählerliste nur möglich ist, wenn vorher Einspruch eingelegt wurde (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 WO).
  • Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung

Das Wahlausschreiben ist vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

Eine neue Regelung der Wahlordnung verpflichtete den Wahlvorstand das Wahlausschreiben den nicht im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern, zum Beispiel jenen im Home-Office oder in Elternzeit, per Post oder elektronisch zu übermitteln, § 3 Abs. 4 WO.

Neu ist auch, das Anfechtungsrecht erfordert vorherigen Einspruch. Nach dem neu eingeführten § 19 Abs. 3 BetrVG ist für Beschäftigte eine spätere Anfechtung der Wahl wegen einer unrichtigen Wählerliste ausgeschlossen. Gegen die Richtigkeit kann binnen zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens Einspruch erhoben werden. Jeder Einspruch muss vom Wahlvorstand unverzüglich geprüft werden.

9. Die richtige Art der Wahl!

Derzeit gibt es nur die persönliche Stimmabgabe oder die Briefwahl. Eine elektronische Stimmabgabe ist zu diesem Zeitpunkt bei der Betriebsratswahl nicht möglich.