Glossar für die Betriebsratswahl 2022
Begriff | Erklärung |
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Amtszeit | Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre (§ 21 S. 1 BetrVG).
Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 BetrVG die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden (§ 21 S. 2 f. BetrVG). |
Anfechtbarkeit | Die Betriebsratswahl kann anfechtbar sein, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist (§ 19 Abs. 1 S. 1 BetrVG).
Berechtigt zur Anfechtung sind nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung kann aber nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, erklärt werden (§ 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG). |
Aufgabe des Betriebsrates | Aufgabe des Betriebsrates ist die einheitliche Interessenvertretung aller Arbeitnehmer des Betriebs gegenüber dem Arbeitgeber. |
Behinderung der Betriebsratswahl | Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern (§ 20 Abs. 1 S. 1 BetrVG).
Das bedeutet, dass niemand (unerheblich, ob Arbeitgeber oder Dritte) keinen an der Wahl Beteiligten in der Ausübung seiner Rechte, Pflichten o. ä. beeinträchtigen dürfen. Die Strafen für die Behinderung der Wahl sind in § 119 BetrVG aufgeführt. Demnach ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe möglich (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). |
Durchführung/Rechtsgrundlage | Die Durchführung der Betriebsratswahlen richtet sich nach §§ 1, 7—20 BetrVG und der Wahlordnung (WahlO). |
Ergebnisverkündung | Der Wahlvorstand muss nach § 13 WahlO das Ergebnis der Stimmenauszählung bekanntgeben. |
Errichtung eines Betriebsrates | In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt (§ 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG). |
Größe des Betriebsrats/Zahl der Betriebsratsmitglieder | Die Größe des Betriebsrats, also die Anzahl seiner Mitglieder, hängt von der Anzahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer im Betrieb ab. Dies ergibt sich aus § 9 BetrVG (s. Tabelle im Anhang). |
Kostentragung | Die Kosten der Betriebsratswahl der trägt der Arbeitgeber (§ 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG) |
Mehrheitswahl | Bei der Durchführung einer Wahl als Mehrheitswahl, wird nur derjenige gewählt, der die meisten oder mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereint. |
Neuwahl nach außerordentlicher Betriebsratswahl | Hat eine außerordentliche Betriebsratswahl nach § 13 Abs. 2 BetrVG stattgefunden, weil eine der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nrn. 1–6 BetrVG vorliegt (also beispielsweise weil zuvor noch kein Betriebsrat bestand), so ist der Betriebsrat bei der nächsten ordentlichen Betriebsratswahl neu zu wählen. Das gilt nicht, wenn der Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt noch nicht ein Jahr im Amt ist (§ 13 Abs. 3 BetrVG). |
Posten | Im Betriebsrat müssen die Positionen des Vorsitzenden, einer oder mehrerer Stellvertreter, sowie die der Ausschussmitglieder besetzt werden.
Die Auf- bzw. Verteilung der Positionen wird nicht durch die Wähler bestimmt, sondern durch den Betriebsrat selbst. |
Schulungen | Ist die Wahl fehlerhaft durchgeführt worden, kann dies die Nichtigkeit der Ergebnisse bedeuten und die Wahl müsste wiederholt werden. Um den Wahlvorstand auf die komplexe und fehleranfällige Durchführung der Wahl vorzubereiten, bietet ProDidakt Schulungen für dessen Mitglieder an.
Die Kosten für diese Schulungen muss der Arbeitgeber tragen (§ 20 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG). |
Stimmauszählung | Die Stimmenauszählung soll nach § 13 WahlO unverzüglich nach Abschluss der Wahl durch den Wahlvorstand öffentlich vorgenommen werden.
Öffentlich heißt dabei, dass Arbeitnehmer des Betriebes und Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften bei der Auszählung anwesend sein dürfen. |
Verbot der Verhinderung | Niemand darf die Betriebsrats bzw. die Durchführung dieser Wahl behindern (§ 20 Abs. 1 S. 1 BetrVG). |
Vereinfachtes Verfahren (§ 14a BetrVG) | In Betrieben, in denen in der Regel fünf bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, wird der Betriebsrat in einem vereinfachten Verfahren nach § 14a BetrVG gewählt:
Besteht in einem solchen Kleinbetrieb noch kein Betriebsrat, wird der Wahlvorstand vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt. Dieser beruft eine Wahlversammlung ein, auf der die Wahl des Betriebsrats stattfindet (§§ 14a Abs. 3, 17 Abs. 1, 17a BetrVG). Hierbei handelt es sich um das sog. einstufige vereinfachte Wahlverfahren. Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt. Die eigentliche Betriebsratswahl findet eine Woche später auf einer zweiten Wahlversammlung statt (§§ 14a Abs. 1, 2, 17 Abs. 2, 17a BetrVG). Das ist das sog. zweistufige vereinfachte Wahlverfahren. Das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG ist für alle Kleinbetriebe mit in der Regel fünf bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern verbindlich. In Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber aber trotzdem die Betriebsratswahl im vereinfachten Verfahren vereinbaren (§ 14a Abs. 5 BetrVG). |
Verhältniswahl | Bei der Verhältniswahl werden durch Wahlvorschlagsträger Gruppen von Kandidaten aufgestellt. Dabei handelt es sich zumeist um geordnete Wahllisten. Aus diesem Grund wird diese Art der Wahl auch als Listenwahl bezeichnet.
Eine Liste erhält bei der Sitzverteilung entsprechend ihrem Anteil an Stimmen bei der Wahl einen Anteil der Sitze. |
Vorschlagslisten | Bei der Durchführung der Wahl als Verhältniswahl werden die Vorschlagslisten schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht (§ 6 Abs. 1 WahlO).
Nach § 6 Abs. 2 WahlO soll die Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber aufweisen, als Mitglieder des Betriebsrats zu wählen sind. Ein Verstoß gegen diese Soll-Vorschrift verletzt aber nicht die Gültigkeit der Wahl. Ein Bewerber darf gem. § 6 Abs. 7 S. 1 WahlO nur auf einer Vorschlagsliste kandidieren. |
Wählbarkeit/Passiv Wahlberechtigte | Wählbar sind gem. § 8 Abs. 1 BetrVG alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben.
Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der o. g. Regelung über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen (§ 8 Abs. 2 BetrVG). |
Wahlberechtigung/Aktiv Wahlberechtigte | Wahlberechtigt sind nach § 7 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. |
Wahlgrundsätze | Die Wahlgrundsätze ergeben sich aus § 14 BetrVG: Die Wahl muss in geheimer, unmittelbarer, freier, allgemeiner und gleicher Wahl erfolgen. Es finden die Grundsätze der Verhältniswahl Anwendung (§ 14 Abs. 2 S. 1). Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder ist der Betriebsrat im vereinfachten Verfahren nach § 14a BetrVG zu wählen, gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl (§ 14 II 2 BetrVG). |
Wahlraum | Es liegt im Ermessen des Wahlvorstandes, wie viele Wahlräume vorhanden sein müssen und wo diese gelegen sind. Allerdings muss jeder Wahlberechtigte einen Wahlraum ohne besonderen Aufwand erreichen können.
Die Wahlräume müssen derart hergerichtet sein, dass eine ordnungsgemäße Wahl unter Einhaltung der Wahlgrundsätze |
Wahlvorschlag | Der Wahlvorschlag ist die Benennung einer oder mehrerer Personen gegenüber dem Wahlvorstand, die für die Wahl zum Betriebsrat vorgeschlagen werden. Diese sind grundsätzlich schriftlich einzureichen. Bei der Durchführung als Verhältniswahl geschieht dies durch die Einreichung von Vorschlagslisten (§ 6 Abs. 1 WahlO).
Vorschlagsberechtigt sind nach § 14 Abs. 3 BetrVG die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Dem Arbeitgeber ist es nicht gestattet, eine eigene Liste einzureichen. Nach § 14 Abs. 4 BetrVG muss jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, aber mehr als zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer. Lediglich im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG können Wahlvorschläge auch mündlich eingereicht werden. |
Wahlvorstand | Sofern bereits ein Betriebsrat besteht, muss der Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats von diesem ernannt werden. Dem Wahlvorstand müssen drei Wahlberechtigte angehören (§ 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG).
Für Betriebe mit in der Regel mehr als 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern bestellt der Gesamtbetriebsrat bzw. der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand (§ 17 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvorstand von einer Betriebsversammlung gewählt (§ 17 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Der Wahlvorstand initiiert die Betriebsratswahl und führt diese auch durch. Außerdem stellt er das Ergebnis fest (§ 18 Abs. 1 S. 1 BetrVG). |
Wahlwerbung | Sofern es nicht zu Störungen im Betriebsablauf kommt, ist Wahlwerbung gestattet. Die Kosten dafür muss der Arbeitgeber allerdings nicht übernehmen. |
Zeitpunkt der Stimmabgabe | Die Stimmabgabe muss grundsätzlich während der Arbeitszeit durchgeführt werden. Das darf nach § 20 Abs. 3 BetrVG nicht zu einer Minderung des Arbeitsentgelts führen. |
Zeitpunkt der Wahl | Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Die nächsten regelmäßigen Wahlen finden im Frühjahr 2018 statt. Dies gilt für den Fall, dass bereits ein Betriebsrat in dem Betrieb besteht.
Für den Fall, dass bislang noch kein Betriebsrat besteht, kann die Wahl jederzeit durchgeführt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 6). |
Zusammensetzung des Betriebsrats | Nach § 15 Abs. 1 BetrVG soll der Betriebsrat sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
Außerdem muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 15 Abs. 2 BetrVG). |
Anhang (Übersicht nach § 9 BetrVG)
Zahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer | Zahl der Betriebsratsmitglieder |
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5–20 wahlberechtigte Arbeitnehmer | Eine Person |
21–50 wahlberechtigte Arbeitnehmer | Drei Mitglieder |
51 wahlberechtigte Arbeitnehmer bis 100 Arbeitnehmer | Fünf Mitglieder |
101–200 Arbeitnehmer | Sieben Mitglieder |
201—400 Arbeitnehmer | Neun Mitglieder |
401—700 Arbeitnehmer | Elf Mitglieder |
701—1.000 Arbeitnehmer | 13 Mitglieder |
1.001—1.500 Arbeitnehmer | 15 Mitglieder |
1.501—2.000 Arbeitnehmer | 17 Mitglieder |
2.001—2.500 Arbeitnehmer | 19 Mitglieder |
2.501—3.000 Arbeitnehmer | 21 Mitglieder |
3.001—3.500 Arbeitnehmer | 23 Mitglieder |
3.501—4.000 Arbeitnehmer | 25 Mitglieder |
4.001—4.500 Arbeitnehmer | 27 Mitglieder |
4.501—5.000 Arbeitnehmer | 29 Mitglieder |
5.001—6.000 Arbeitnehmer | 31 Mitglieder |
6.001—7.000 Arbeitnehmer | 33 Mitglieder |
7.001—9.000 Arbeitnehmer | 35 Mitglieder |
> 9.000 Arbeitnehmer | Zahl der Mitglieder des Betriebsrats erhöht sich für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um zwei Mitglieder. |