Das richtige und wichtige Wissen zur Betriebsratswahl

Optimal vorbereitet und sicher vor Fehlern in die Betriebsratswahl!

Das Wahlverfahren ist kompliziert und kann fehlerhaft sein. Experten sind sich einig, fast alle Wahlen sind wegen Formfehler anfechtbar. Wer einen Betriebsrat verhindern will freut sich! Fehler sind auf jeden Fall zu vermeiden.

Rechtzeitige Planung und sorgfältige Vorbereitung machen die Wahl allerdings sicher im Ergebnis und somit unanfechtbar.

Eine erfolgreiche Wahlvorbereitung ist selbstverständlich nicht von einem auf den anderen Tag zu organisieren.

Zur Betriebsratswahl das richtige Wissen:

1. Darf ich überhaupt einen Betriebsrat wählen?

Der Betriebsrat ist die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer eines Betriebes. Er repräsentiert die Belegschaft und übt die Mitwirkung- und Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber aus. Er wird nicht für ein Unternehmen gewählt. Betriebsräte werden in Betrieben, in denen regelmäßig mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer tätig sind, errichtet. Davon müssen mindestens drei wählbar sein. (§§ 1 Abs. 1, 9 BetrVG)

2. Wer darf wählen? Wer darf gewählt werden?

Wahlberechtigt sind nach Inkrafttreten des neuen Betriebsrätemodernisierungsgesetzes alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte hauptsächlich für den Betrieb gearbeitet haben. (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG)

3. Welches Wahlverfahren ist anzuwenden?

Da das normale Wahlverfahren kompliziert ist, gibt es für kleinere Betriebe das vereinfachte Wahlverfahren (§14a BetrVG). Es beinhaltet kürzere Fristen und nur einzelne Personen treten gegeneinander an. Diejenigen mit den meisten Stimmen werden in den Betriebsrat gewählt (Mehrheitswahl). Wann welches Verfahren möglich ist, bestimmt sich nach der Größe eines Betriebes.

Bis 100 Beschäftigte:

Das sogenannte vereinfachte Wahlverfahren wird für Betriebe mit 5-100 wahlberechtigten Beschäftigten zwingend verpflichtend (§14a Abs. 1 BetrVG). Der Wahlvorstand hat keine Alternative im Wahlverfahren.

Ab 101 bis 200 Beschäftigte:

Bei Betrieben, die zwischen 101 und 200 wahlberechtigte Beschäftigte haben, kann der Wahlvorstand wählen zwischen dem vereinfachten und dem normalen Verfahren. Dies gilt seit Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes, Juni 2021, gem. §14a Abs.5 BetrVG.

Das vereinfachte Wahlverfahren kann für Betriebe dieser Größe zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden. Die kurzen Fristen des vereinfachten Wahlverfahrens, in der Regel könnte es in zwei Wochen durchgeführt werden, könnten einen Beitrag zur Reduzierung der Behinderung von Betriebsratswahlen in kleineren Betrieben leisten, so die Gesetzesbegründung zu dieser Neuerung.

Ab 201 Beschäftigte:

Ab 201 Beschäftigte muss zwingend das normale Verfahren zur Anwendung kommen.

Wo liegt der Unterschied zwischen den beiden Wahlverfahren?

Das vereinfachte Wahlverfahren soll in kleineren Betrieben das komplizierte Wahlverfahren vereinfachen. Es gelten kürzere Fristen, in der Regel könnte es in zwei Wochen durchgeführt worden, während das normale Wahlverfahren ca. sechs Wochen dauert.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied liegt im Wahlsystem. Im vereinfachten Wahlverfahren findet immer eine Personenwahl (Mehrheitswahl) statt. Hier werden die Stimmen direkt für einzelne Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber abgegeben.

Das normale Wahlverfahren wird als Listenwahl (Verhältniswahl) durchgeführt. Dabei stimmen die Wähler nicht für Wahlkandidaten, sondern für eine Vorschlagsliste. Der Wähler hat nur eine Stimme und gibt diese einer Liste. Gibt es allerdings nur eine Vorschlagsliste und stehen damit nur die auf dieser Liste stehenden Personen zur Wahl, kommt es auch beim normalen Wahlverfahren zur Personenwahl (Mehrheitswahl). Hier hat der Wähler so viele Stimmen wie Mitglieder in den Betriebsrat zu wählen sind.

4. Bestellung des Wahlvorstandes

Die Betriebsratswahl wird vom Wahlvorstand eingeleitet und durchgeführt. Der bestehende Betriebsrat bestellt diesen spätestens zehn Wochen (bzw. vier Wochen im vereinfachten Wahlverfahren) vor Ablauf seiner Amtszeit durch Mehrheitsbeschluss (§§ 16 Abs. 1, 17 a  BetrVG). Besteht hier acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats kein Wahlvorstand, oder besteht noch kein Betriebsrat, bestellt ihn der Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat. Bei deren untätig bestellt das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.

5. Welche Pflicht hat der Wahlvorstand?

Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Er besteht aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern. Die Zahl kann erhöht werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahl erforderlich ist, sie muss jedoch stets ungerade sein. Der Wahlvorstand ist durch Gesetz (§ 79 BetrVG) zur Geheimhaltung verpflichtet.

6. Was bedeutet jetzt gute Öffentlichkeitsarbeit?

Eine jetzt beginnende wirkungsvolle Öffentlichkeitsarbeit garantiert eine Wahl 2022 mit Erfolg. Jetzt gilt es Kandidaten für das Betriebsrat Amt zu gewinnen. Wie begeistern wir Kollegen von der Kandidatur? Wie stellen wir ein gutes, erfolgreiches Team zusammen? Aber auch, wie erhöhen wir die Wahlbeteiligung? Jetzt gilt es, die BR Wahl 2022 als Projekt zu sehen und nützliche Konzepte und Strategien zu erarbeiten.

7. Was ist ein Wahlausschreiben?

Das Wahlausschreiben ist von sehr großer Bedeutung. Es informiert die Mitarbeiter über die Einzelheiten der Betriebsratswahl.

Wann und wo erfolgt die Stimmabgabe? Wie schlage ich Kandidaten vor? Wo sehe ich die Wählerliste ein?

Die zeitliche Veröffentlichung des Wahlausschreibens ist für jedes gewählte Wahlverfahren genau, aber unterschiedlich, festgelegt. Aber, zwischen dem Erlass des Wahlausschreibens und dem Tag der Wahl müssen mindestens sechs Wochen liegen, wobei der Tag des Erlasses nicht mitgezählt wird.

8. Die letzte Amtshandlung des Wahlvorstandes?

Die gewählten Personen werden für zwei Wochen öffentlich im Betrieb bekannt gegeben und zwar überall dort, wo auch das Wahlausschreiben ausgehängt wurde. Der Wahlvorstand hat auch die Aufgabe und Pflicht den Arbeitgeber über den Ausgang der Wahl zu unterrichten.

Als letzte Amtshandlung lädt der Wahlvorstand die gewählten Betriebsratsmitglieder zu ihrer ersten Betriebsratssitzung ein.